Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 10. Januar 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter H. Zingg Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Betreibung Nr. 20152500 (act. 10/6/8+9)
Bei der Betreibung Nr. 20152500 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von
A___ gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar bis Juni 2015. Der
Zahlungsbefehl wurde A___ am 9. Februar 2016 zugestellt; dieser erhob anlässlich der
Zustellung Rechtsvorschlag. Am 7. Juni 2016 hob die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag auf. Am 17. August 2016 bestätigte sie, dass die Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging das Fortsetzungsbegehren beim
Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die erste Pfändungsankündigung.
Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess das Betreibungsamt am 2. und
16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.
b) Betreibung Nr. 20160089 (act. 10/6/6+7)
Die Betreibung Nr. 20160089 wurde für die ausstehenden Krankenkassenprämien der
Monate Juli bis September 2015 eingeleitet. Anlässlich der Zustellung des
Zahlungsbefehls am 22. Februar 2016 erhob A___ Rechtsvorschlag. Dieser wurde durch
die Krankenkasse mit Verfügung vom 7. Juni 2016 beseitigt; am 17. August 2016
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bestätigte sie, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging
das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte
die erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess
das Betreibungsamt C___ am 2. und 16. September 2016 weitere
Pfändungsankündigungen.
c) Betreibung Nr. 20160626 (act. 10/6/5+10)
Die Betreibung Nr. 20160626 betrifft ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate
Oktober bis Dezember 2015. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister wurde der
Zahlungsbefehl dem Schuldner am 14. Juli 2016 zugestellt. Am 19. August 2016 ging das
Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die
erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess
das Betreibungsamt am 2. und 16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.
d) Betreibung Nr. 20161794 (act. 10/6/1+4 und 2/1).
Bei der Betreibung Nr. 20161794 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von
Juli bis September 2014. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister erfolgte am
12. September 2016 der erste Zustellversuch, welcher allerdings nicht erfolgreich war.
Aus dem E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 an das Betreibungsamt C___
ergibt sich, dass die Betreibungsurkunde 98.05.025134.00010169 am 13. September
2016 auf Anweisung der Mutter von A___ durch die Firma PostLogistics in dessen
Briefkasten gelegt wurde.
B. Prozessgeschichte
a) Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20161794 erhob A___ beim
Betreibungsamt C___ Rechtsvorschlag (act. 2/2) und bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend die Zustellung (act. 1).
Beschwerde erhob er auch betreffend drei offene Pfändungen des Betreibungsamtes
C___.
b) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom
22. September 2016 wurde A___ aufgefordert (act. 3), innert Frist von 7 Tagen
darzulegen, gegen welche Verfügungen sich seine Beschwerde unter dem Titel „drei
Seite 3
offene Pfändungen“ richte und diese einzureichen. Für den Säumnisfall wurde ihm
angedroht, dass auf den zweiten Teil seiner Beschwerde nicht eingetreten werde.
c) Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte A___ in den Betreibungen Nrn. 20152500,
20160089 und 20160626 je die 3. Vorladung der Pfändungsankündigung ein (act. 5/1-3).
d) Am 26. Oktober 2016 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der
Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Amt Gelegenheit, innert 10 Tagen
eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6).
e) Das Betreibungsamt C___ verwies in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 auf
seine Ausführungen im Verfahren ABP 16 3 und bemerkte, dass an diesen vollumfänglich
festhalten werde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
f) Im Verfahren ABP 16 3 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 15. November
2016 ab (act. 9).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 2 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25. 3 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.
E. 1.1 Gemäss E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 wurde der Zahlungsbefehl vom
E. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2. A___ ist Schuldner in diversen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es kein Betreibungsamt Teufen gibt. Vielmehr hat sich Teufen mit den anderen Gemeinden des Mittellandes sowie Stein zum Betreibungsamt Appenzeller Mittelland zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 2 und 3 EG SchKG, bGS 241.1).
E. 1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Sowohl bei den Pfändungsankündigungen vom 16. September 2016 als auch beim Zahlungsbefehl vom 1. September 2016 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinn4.
E. 1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär5. Vorliegend werden die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post sowie der Erlass von Pfändungsankündigungen durch das Betreibungsamt kritisiert. Da es sich bei der Schweizerischen Post um ein Hilfsorgan des Betreibungsamtes handelt6, geht es in beiden Fällen um ein Tätigwerden eines Zwangsvollstreckungsorganes. Eine Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offen steht. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
2. Materielles 2.1 Betreibung Nr. 20161794: fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls 2.1.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. September 2016 macht A___ geltend (act. 1), er habe am 19. September 2016 den oben erwähnten Zahlungsbefehl in seinem Briefkasten gefunden. Dieser sei ihm nicht gemäss Art. 72 SchKG zugestellt, sondern einfach in den Briefkasten zwischen alle andere Post und Zeitschriften gelegt worden, obschon diverse Personen den Schlüssel zum Briefkasten hätten. Zum Glück habe er den Briefkasten innert der Rechtsvorschlagsfrist geleert und habe gestern schriftlich Rechtsvorschlag erheben können. Diesen habe das Betreibungsamt C___ mit E-Mail von heute bestätigt und mitgeteilt, dass der Post die mangelhafte Zustellung zur Kenntnis gebracht worden sei. In den letzten Monaten sei es wiederholt zu Diskussionen zwischen ihm und der Post C___ gekommen, da ihm bzw. seinem Nachbarn seit Monaten falsche Post zugestellt werde. Er habe die Poststelle mehrmals auf falsche Zustellungen bzw. Nicht-Zustellungen von eingeschriebenen Postsendungen aufmerksam gemacht. Er habe schon etliche Male eine Frist verpasst, weil die Zustellung der Post C___ nicht funktioniert habe.
E. 4 Urteil Bundesgericht 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003, E. 2.2. Seite 5
E. 5 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,
a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 6 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,
a.a.O., N. 15 zu Art. 17 SchKG.
Seite 6
2.1.2 Das Betreibungsamt C___ führt im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher
Massnahmen, auf welches es in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 verwiesen hat,
aus (act. 10/5), in den Betreibungen Nrn. 20161794, 20160089 und 20152500 sei innert
der gesetzlichen Frist jeweils Rechtsvorschlag erhoben worden, so dass allfällige Mängel
in der Zustellung in diesen drei Verfahren geheilt seien.
2.1.3 Die Zustellung (des Zahlungsbefehls) geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen
Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat
der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an
wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).
Es obliegt dem Schuldner, gegen eine formell unrichtige Zustellung mit
betreibungsrechtlicher Beschwerde vorzugehen. In diesem Sinne sind Zustellungsmängel
grundsätzlich nicht nichtig, sondern anfechtbar; die Anfechtungsfrist läuft ab tatsächlicher
Kenntnisnahme. Die Zustellung ist nur dann nichtig, wenn der Zahlungsbefehl dem
Betriebenen gar nicht zugestellt wurde. Da das Betreibungsamt die Beweislast trägt, ist
der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht
werden kann. Steht aber fest, dass der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers zum
Betriebenen gelangt ist, so ist die Zustellung wirksam und der Zahlungsbefehl gültig.
Generell ist im Sinne des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von
Treu und Glauben darauf abzustellen, ob der Betriebene an der erneuten Zustellung eines
Zahlungsbefehls ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein solches fehlt dann, wenn die erneute
Zustellung dem Betriebenen keine neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Wahrung
seiner Rechte gibt7.
2.1.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. 20161794 so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er korrekt Rechtsvorschlag
erheben konnte (E. 1.1, act. 2/2 und 2/3). Die tatsächliche Kenntnisnahme des
Zahlungsbefehls hat allfällige Mängel bei der Zustellung geheilt und nach dem soeben
Gesagten ist die Zustellung weder nichtig noch anfechtbar.
2.2 Betreibungen Nrn. 20160626, 20160089 und 201525 00: fehlerhafte Zustellung von
Pfändungsankündigungen
E. 7 MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz,
2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 72 SchKG mit Verweisen; gl. M. WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 16 ff. zu Art. 72 SchKG; BGE 128 III 101, E. 2.
Seite 7
2.2.1 In der Beschwerde bringt A___ vor (act. 1), er habe vom Betreibungsamt ohne vorherige
Ankündigung Vorladungen zu Pfändungen erhalten. Offenbar gehe es um drei
Pfändungen, welche ihm bis heute aber nie in Form eines Zahlungsbefehls bekannt
gemacht worden seien. Es liege die Vermutung nahe, dass diese und möglicherweise
noch andere Zahlungsbefehle nie bei ihm angekommen seien. Da er diese Umstände
nicht selber klären könne, ersuche er um Offenlegung um wie viele falsche Zustellungen
es sich in der Vergangenheit bezüglich seiner Person handle. Es liege hier eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und wahrscheinlich sei auch Art. 72 SchKG
verletzt worden. Falls sich herausstellen sollte, dass ihm die entsprechenden
Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien, ersuche er um Einstellung und Abweisung
der Betreibungen, eventuell seien die Fristen wieder herzustellen.
Am 26. September 2016 ergänzt der Beschwerdeführer (act. 4), in diesen
Angelegenheiten habe er bisher weder einen Zahlungsbefehl noch andere Schriftstücke
erhalten. Bei diesen 3. Vorladungen handle es sich um die erste Korrespondenz und eine
Vorankündigung der drei Einschreiben im Briefkasten sowie per E-Mail.
2.2.2 Das Betreibungsamt C___ entgegnet in der Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher
Massnahmen, auf welche es in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 verweist
(act. 10/5), die Zustellung in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20150025 sei absolut
korrekt erfolgt, wie die anlässlich der jeweiligen Zustellung erhobenen Rechtsvorschläge
durch den Schuldner belegen würden. Zudem lägen hier entsprechende Rechtsöffnungen
in Form von Verwaltungsverfügungen vor. Die drei Pfändungsankündigungen seien am
Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens, d.h. am 19. August 2016, erlassen
worden. Da den ersten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet worden sei, seien
am 2. September 2016 neue Vorladungen erlassen worden, welchen ebenfalls nicht
entsprochen worden sei. Daraufhin seien am 16. September 2016 die dritten und letzten
Vorladungen ausgestellt worden. Da auch diese Massnahme - abgesehen von dieser
Beschwerde - ohne Reaktion geblieben sei, müsse wohl - je nach Ausgang der
Beschwerde - einmal mehr die polizeiliche Zustellung angeordnet werden.
2.2.3 Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf
die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Eine Pfändung, die
nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
Dieser Mangel wird geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage war, der Pfändung
Seite 8
beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu
machen8.
2.2.4 In den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 hat A___ jeweils eigenhändig bei der
Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurden die
Rechtsvorschläge je durch eine Verwaltungsverfügung der Beschwerdegegnerin beseitigt.
Diese Vorgänge sind durch die Akten des beschwerdebeklagten Amtes dokumentiert (act.
10/6/7 und 9). Dass der Beschwerdeführer von den Betreibungen keine Kenntnis hatte
und keine Zahlungsbefehle erhielt, ist also widerlegt. Die 3. Pfändungsankündigungen hat
A___ nach eigenen Angaben am 19. September 2016 in seinem Briefkasten vorgefunden
(act. 1, 4 und 5/1-3). Damit hat er von den bevorstehenden Pfändungen, welche für den
30. September 2016 vorgesehen waren, rechtzeitig Kenntnis erlangt, so dass er den
Pfändungen hätte beiwohnen oder sich hätte vertreten lassen können.
Eine mangelhafte Zustellung liegt somit nicht vor und die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
In der Betreibung Nr. 20160626 hat der Beschwerdeführer zwar die 3. Pfändungs-
ankündigung so rechtzeitig erhalten, dass er der Pfändung hätte beiwohnen oder sich
hätte vertreten lassen können (act. 4 und 5/1). Allerdings stellt sich in diesem
Betreibungsverfahren die Frage, ob die Betreibung gültig ist, da aus den Akten nicht
hervorgeht, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl tatsächlich je erhalten hat. Aus act.
10/6/5 ergibt sich nur, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner am
14. Juli 2016 erfolgte, ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit der Unterschrift des
Empfängers fehlt indessen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt
die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient
ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des
Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist9. Die
fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von
Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss10.
Eine ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20160626
durch das beschwerdebeklagte Amt kann nicht dargetan werden und dieses
Betreibungsverfahren ist somit aufzuheben. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar zum SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 90 SchKG mit
Verweisen; ANDRÉ E. LEBRECHT, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 15 ff. zu Art. 90 SchKG
E. 9 WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 SchKG; BGE 120 III 117 E. 2; BGE 117 III 7 E. 3. 10 BGE 120 III 117 E. 2c; BGE 117 III 7 E. 3c. Seite 9 2.3 Fazit Zusammenfassend ist die Beschwerde also teilweise gutzuheissen und die Betreibung Nr. 20160626 des Betreibungsamtes C___ aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)11. Einzig bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Die Beschwerdeführung bezüglich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 erfolgte klar wider besseres Wissen und kann als mutwillig bezeichnet werden. Trotzdem sieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs von der Auflage von Kosten ab, da der Post CH AG in den Betreibungsverfahren Nrn. 20160626 und 20161794 ebenfalls gravierende Fehler unterlaufen sind, indem im ersten Fall überhaupt kein unterzeichneter Zahlungsbefehl vorliegt und im zweiten Fall der Zahlungsbefehl dem Schuldner einfach in den Briefkasten gelegt worden ist, was klar keine gültige Zustellung darstellt12.
E. 11 KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 SchKG.
E. 12 BGE 120 III 117 E. 2b und 2c; BGE 117 III 7 E. 3b und 3c. Seite 10 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Betreibung Nr. 20160626 des Betreibungsamtes C___ aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Zustellung am 10. Februar 2017 an: - A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Entscheid vom 10. Januar 2017
Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter H. Zingg Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. AB 16 7
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A___
Beschwerdegegnerin B___
beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___
Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl
Anträge a) des Beschwerdeführers: Hiermit erhebe ich gegen die Betreibung 20120161794 (recte: 20161794) bzw. die
Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde. Ebenfalls erhebe ich hiermit Beschwerde gegen drei offene Pfändungen des Betreibungsamtes C___. Die Betreibungen seien aufzuheben, eventualiter seien die Fristen wieder herzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) des Betreibungsamtes C___: (kein expliziter Antrag) Gemäss act. 5 in ABP 2016 3 sinngemäss: Die Beschwerde sei
abzuweisen. c) der Beschwerdegegnerin: (kein Antrag)
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Betreibung Nr. 20152500 (act. 10/6/8+9)
Bei der Betreibung Nr. 20152500 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von
A___ gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar bis Juni 2015. Der
Zahlungsbefehl wurde A___ am 9. Februar 2016 zugestellt; dieser erhob anlässlich der
Zustellung Rechtsvorschlag. Am 7. Juni 2016 hob die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag auf. Am 17. August 2016 bestätigte sie, dass die Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging das Fortsetzungsbegehren beim
Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die erste Pfändungsankündigung.
Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess das Betreibungsamt am 2. und
16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.
b) Betreibung Nr. 20160089 (act. 10/6/6+7)
Die Betreibung Nr. 20160089 wurde für die ausstehenden Krankenkassenprämien der
Monate Juli bis September 2015 eingeleitet. Anlässlich der Zustellung des
Zahlungsbefehls am 22. Februar 2016 erhob A___ Rechtsvorschlag. Dieser wurde durch
die Krankenkasse mit Verfügung vom 7. Juni 2016 beseitigt; am 17. August 2016
Seite 2
bestätigte sie, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging
das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte
die erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess
das Betreibungsamt C___ am 2. und 16. September 2016 weitere
Pfändungsankündigungen.
c) Betreibung Nr. 20160626 (act. 10/6/5+10)
Die Betreibung Nr. 20160626 betrifft ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate
Oktober bis Dezember 2015. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister wurde der
Zahlungsbefehl dem Schuldner am 14. Juli 2016 zugestellt. Am 19. August 2016 ging das
Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die
erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess
das Betreibungsamt am 2. und 16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.
d) Betreibung Nr. 20161794 (act. 10/6/1+4 und 2/1).
Bei der Betreibung Nr. 20161794 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von
Juli bis September 2014. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister erfolgte am
12. September 2016 der erste Zustellversuch, welcher allerdings nicht erfolgreich war.
Aus dem E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 an das Betreibungsamt C___
ergibt sich, dass die Betreibungsurkunde 98.05.025134.00010169 am 13. September
2016 auf Anweisung der Mutter von A___ durch die Firma PostLogistics in dessen
Briefkasten gelegt wurde.
B. Prozessgeschichte
a) Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20161794 erhob A___ beim
Betreibungsamt C___ Rechtsvorschlag (act. 2/2) und bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend die Zustellung (act. 1).
Beschwerde erhob er auch betreffend drei offene Pfändungen des Betreibungsamtes
C___.
b) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom
22. September 2016 wurde A___ aufgefordert (act. 3), innert Frist von 7 Tagen
darzulegen, gegen welche Verfügungen sich seine Beschwerde unter dem Titel „drei
Seite 3
offene Pfändungen“ richte und diese einzureichen. Für den Säumnisfall wurde ihm
angedroht, dass auf den zweiten Teil seiner Beschwerde nicht eingetreten werde.
c) Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte A___ in den Betreibungen Nrn. 20152500,
20160089 und 20160626 je die 3. Vorladung der Pfändungsankündigung ein (act. 5/1-3).
d) Am 26. Oktober 2016 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der
Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Amt Gelegenheit, innert 10 Tagen
eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6).
e) Das Betreibungsamt C___ verwies in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 auf
seine Ausführungen im Verfahren ABP 16 3 und bemerkte, dass an diesen vollumfänglich
festhalten werde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
f) Im Verfahren ABP 16 3 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 15. November
2016 ab (act. 9).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gemäss E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 wurde der Zahlungsbefehl vom
1. September 2016 in der Betreibung Nr. 20161794 am 13. September 2016 durch den
Spezialzustelldienst PostLogistics in den Briefkasten von A___ gelegt (act. 10/6/4). Die
10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom
20. September 2016 (act. 1) eingehalten worden.
Die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 20152500, 20160089 und
20160626 datieren je vom 16. September 2016. Auch hier erfolgte die
Beschwerdeerhebung am 20. September 2016 rechtzeitig.
Seite 4
1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen
Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre
hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges
Interesse2.
A___ ist Schuldner in diversen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es kein Betreibungsamt Teufen gibt.
Vielmehr hat sich Teufen mit den anderen Gemeinden des Mittellandes sowie Stein zum
Betreibungsamt Appenzeller Mittelland zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 2 und 3 EG
SchKG, bGS 241.1).
1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt
wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem
konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung
amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen
erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und
Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild
entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche
und rechtliche Gehalt3.
Sowohl bei den Pfändungsankündigungen vom 16. September 2016 als auch beim
Zahlungsbefehl vom 1. September 2016 handelt es sich um Verfügungen im oben
umschriebenen Sinn4.
1 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art.
17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 2 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN
WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25. 3 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN
WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.
4 Urteil Bundesgericht 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003, E. 2.2.
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1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,
wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung
des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.
17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär5.
Vorliegend werden die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post
sowie der Erlass von Pfändungsankündigungen durch das Betreibungsamt kritisiert. Da
es sich bei der Schweizerischen Post um ein Hilfsorgan des Betreibungsamtes handelt6,
geht es in beiden Fällen um ein Tätigwerden eines Zwangsvollstreckungsorganes. Eine
Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg
offen steht.
Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
2. Materielles
2.1 Betreibung Nr. 20161794: fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls
2.1.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. September 2016 macht A___ geltend (act. 1), er habe
am 19. September 2016 den oben erwähnten Zahlungsbefehl in seinem Briefkasten
gefunden. Dieser sei ihm nicht gemäss Art. 72 SchKG zugestellt, sondern einfach in den
Briefkasten zwischen alle andere Post und Zeitschriften gelegt worden, obschon diverse
Personen den Schlüssel zum Briefkasten hätten. Zum Glück habe er den Briefkasten
innert der Rechtsvorschlagsfrist geleert und habe gestern schriftlich Rechtsvorschlag
erheben können. Diesen habe das Betreibungsamt C___ mit E-Mail von heute bestätigt
und mitgeteilt, dass der Post die mangelhafte Zustellung zur Kenntnis gebracht worden
sei. In den letzten Monaten sei es wiederholt zu Diskussionen zwischen ihm und der Post
C___ gekommen, da ihm bzw. seinem Nachbarn seit Monaten falsche Post zugestellt
werde. Er habe die Poststelle mehrmals auf falsche Zustellungen bzw. Nicht-Zustellungen
von eingeschriebenen Postsendungen aufmerksam gemacht. Er habe schon etliche Male
eine Frist verpasst, weil die Zustellung der Post C___ nicht funktioniert habe.
5 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,
a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 6 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,
a.a.O., N. 15 zu Art. 17 SchKG.
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2.1.2 Das Betreibungsamt C___ führt im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher
Massnahmen, auf welches es in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 verwiesen hat,
aus (act. 10/5), in den Betreibungen Nrn. 20161794, 20160089 und 20152500 sei innert
der gesetzlichen Frist jeweils Rechtsvorschlag erhoben worden, so dass allfällige Mängel
in der Zustellung in diesen drei Verfahren geheilt seien.
2.1.3 Die Zustellung (des Zahlungsbefehls) geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen
Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat
der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an
wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).
Es obliegt dem Schuldner, gegen eine formell unrichtige Zustellung mit
betreibungsrechtlicher Beschwerde vorzugehen. In diesem Sinne sind Zustellungsmängel
grundsätzlich nicht nichtig, sondern anfechtbar; die Anfechtungsfrist läuft ab tatsächlicher
Kenntnisnahme. Die Zustellung ist nur dann nichtig, wenn der Zahlungsbefehl dem
Betriebenen gar nicht zugestellt wurde. Da das Betreibungsamt die Beweislast trägt, ist
der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht
werden kann. Steht aber fest, dass der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers zum
Betriebenen gelangt ist, so ist die Zustellung wirksam und der Zahlungsbefehl gültig.
Generell ist im Sinne des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von
Treu und Glauben darauf abzustellen, ob der Betriebene an der erneuten Zustellung eines
Zahlungsbefehls ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein solches fehlt dann, wenn die erneute
Zustellung dem Betriebenen keine neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Wahrung
seiner Rechte gibt7.
2.1.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. 20161794 so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er korrekt Rechtsvorschlag
erheben konnte (E. 1.1, act. 2/2 und 2/3). Die tatsächliche Kenntnisnahme des
Zahlungsbefehls hat allfällige Mängel bei der Zustellung geheilt und nach dem soeben
Gesagten ist die Zustellung weder nichtig noch anfechtbar.
2.2 Betreibungen Nrn. 20160626, 20160089 und 201525 00: fehlerhafte Zustellung von
Pfändungsankündigungen
7 MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz,
2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 72 SchKG mit Verweisen; gl. M. WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 16 ff. zu Art. 72 SchKG; BGE 128 III 101, E. 2.
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2.2.1 In der Beschwerde bringt A___ vor (act. 1), er habe vom Betreibungsamt ohne vorherige
Ankündigung Vorladungen zu Pfändungen erhalten. Offenbar gehe es um drei
Pfändungen, welche ihm bis heute aber nie in Form eines Zahlungsbefehls bekannt
gemacht worden seien. Es liege die Vermutung nahe, dass diese und möglicherweise
noch andere Zahlungsbefehle nie bei ihm angekommen seien. Da er diese Umstände
nicht selber klären könne, ersuche er um Offenlegung um wie viele falsche Zustellungen
es sich in der Vergangenheit bezüglich seiner Person handle. Es liege hier eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und wahrscheinlich sei auch Art. 72 SchKG
verletzt worden. Falls sich herausstellen sollte, dass ihm die entsprechenden
Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien, ersuche er um Einstellung und Abweisung
der Betreibungen, eventuell seien die Fristen wieder herzustellen.
Am 26. September 2016 ergänzt der Beschwerdeführer (act. 4), in diesen
Angelegenheiten habe er bisher weder einen Zahlungsbefehl noch andere Schriftstücke
erhalten. Bei diesen 3. Vorladungen handle es sich um die erste Korrespondenz und eine
Vorankündigung der drei Einschreiben im Briefkasten sowie per E-Mail.
2.2.2 Das Betreibungsamt C___ entgegnet in der Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher
Massnahmen, auf welche es in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 verweist
(act. 10/5), die Zustellung in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20150025 sei absolut
korrekt erfolgt, wie die anlässlich der jeweiligen Zustellung erhobenen Rechtsvorschläge
durch den Schuldner belegen würden. Zudem lägen hier entsprechende Rechtsöffnungen
in Form von Verwaltungsverfügungen vor. Die drei Pfändungsankündigungen seien am
Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens, d.h. am 19. August 2016, erlassen
worden. Da den ersten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet worden sei, seien
am 2. September 2016 neue Vorladungen erlassen worden, welchen ebenfalls nicht
entsprochen worden sei. Daraufhin seien am 16. September 2016 die dritten und letzten
Vorladungen ausgestellt worden. Da auch diese Massnahme - abgesehen von dieser
Beschwerde - ohne Reaktion geblieben sei, müsse wohl - je nach Ausgang der
Beschwerde - einmal mehr die polizeiliche Zustellung angeordnet werden.
2.2.3 Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf
die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Eine Pfändung, die
nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
Dieser Mangel wird geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage war, der Pfändung
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beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu
machen8.
2.2.4 In den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 hat A___ jeweils eigenhändig bei der
Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurden die
Rechtsvorschläge je durch eine Verwaltungsverfügung der Beschwerdegegnerin beseitigt.
Diese Vorgänge sind durch die Akten des beschwerdebeklagten Amtes dokumentiert (act.
10/6/7 und 9). Dass der Beschwerdeführer von den Betreibungen keine Kenntnis hatte
und keine Zahlungsbefehle erhielt, ist also widerlegt. Die 3. Pfändungsankündigungen hat
A___ nach eigenen Angaben am 19. September 2016 in seinem Briefkasten vorgefunden
(act. 1, 4 und 5/1-3). Damit hat er von den bevorstehenden Pfändungen, welche für den
30. September 2016 vorgesehen waren, rechtzeitig Kenntnis erlangt, so dass er den
Pfändungen hätte beiwohnen oder sich hätte vertreten lassen können.
Eine mangelhafte Zustellung liegt somit nicht vor und die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
In der Betreibung Nr. 20160626 hat der Beschwerdeführer zwar die 3. Pfändungs-
ankündigung so rechtzeitig erhalten, dass er der Pfändung hätte beiwohnen oder sich
hätte vertreten lassen können (act. 4 und 5/1). Allerdings stellt sich in diesem
Betreibungsverfahren die Frage, ob die Betreibung gültig ist, da aus den Akten nicht
hervorgeht, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl tatsächlich je erhalten hat. Aus act.
10/6/5 ergibt sich nur, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner am
14. Juli 2016 erfolgte, ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit der Unterschrift des
Empfängers fehlt indessen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt
die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient
ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des
Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist9. Die
fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von
Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss10.
Eine ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20160626
durch das beschwerdebeklagte Amt kann nicht dargetan werden und dieses
Betreibungsverfahren ist somit aufzuheben. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar zum SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 90 SchKG mit
Verweisen; ANDRÉ E. LEBRECHT, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 15 ff. zu Art. 90 SchKG
9 WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 SchKG; BGE 120 III 117 E. 2; BGE 117 III 7 E. 3. 10 BGE 120 III 117 E. 2c; BGE 117 III 7 E. 3c.
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2.3 Fazit
Zusammenfassend ist die Beschwerde also teilweise gutzuheissen und die Betreibung Nr.
20160626 des Betreibungsamtes C___ aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
3. Kosten
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich
kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und
eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG)11. Einzig bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder
ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt
werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
Die Beschwerdeführung bezüglich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen
Nrn. 20160089 und 20152500 erfolgte klar wider besseres Wissen und kann als mutwillig
bezeichnet werden. Trotzdem sieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs von der Auflage von Kosten ab, da der Post CH AG in den Betreibungsverfahren
Nrn. 20160626 und 20161794 ebenfalls gravierende Fehler unterlaufen sind, indem im
ersten Fall überhaupt kein unterzeichneter Zahlungsbefehl vorliegt und im zweiten Fall der
Zahlungsbefehl dem Schuldner einfach in den Briefkasten gelegt worden ist, was klar
keine gültige Zustellung darstellt12.
11 KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; FLAVIO COMETTA/URS
PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 SchKG.
12 BGE 120 III 117 E. 2b und 2c; BGE 117 III 7 E. 3b und 3c.
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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Betreibung Nr. 20160626 des Betreibungsamtes C___ aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 10. Februar 2017 an:
- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli
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