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OG AB-16-7

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-01-10 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 10. Januar 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter H. Zingg Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Betreibung Nr. 20152500 (act. 10/6/8+9)

Bei der Betreibung Nr. 20152500 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von

A___ gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar bis Juni 2015. Der

Zahlungsbefehl wurde A___ am 9. Februar 2016 zugestellt; dieser erhob anlässlich der

Zustellung Rechtsvorschlag. Am 7. Juni 2016 hob die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag auf. Am 17. August 2016 bestätigte sie, dass die Verfügung in

Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging das Fortsetzungsbegehren beim

Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die erste Pfändungsankündigung.

Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess das Betreibungsamt am 2. und

16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.

b) Betreibung Nr. 20160089 (act. 10/6/6+7)

Die Betreibung Nr. 20160089 wurde für die ausstehenden Krankenkassenprämien der

Monate Juli bis September 2015 eingeleitet. Anlässlich der Zustellung des

Zahlungsbefehls am 22. Februar 2016 erhob A___ Rechtsvorschlag. Dieser wurde durch

die Krankenkasse mit Verfügung vom 7. Juni 2016 beseitigt; am 17. August 2016

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bestätigte sie, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging

das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte

die erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess

das Betreibungsamt C___ am 2. und 16. September 2016 weitere

Pfändungsankündigungen.

c) Betreibung Nr. 20160626 (act. 10/6/5+10)

Die Betreibung Nr. 20160626 betrifft ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate

Oktober bis Dezember 2015. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister wurde der

Zahlungsbefehl dem Schuldner am 14. Juli 2016 zugestellt. Am 19. August 2016 ging das

Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die

erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess

das Betreibungsamt am 2. und 16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.

d) Betreibung Nr. 20161794 (act. 10/6/1+4 und 2/1).

Bei der Betreibung Nr. 20161794 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von

Juli bis September 2014. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister erfolgte am

12. September 2016 der erste Zustellversuch, welcher allerdings nicht erfolgreich war.

Aus dem E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 an das Betreibungsamt C___

ergibt sich, dass die Betreibungsurkunde 98.05.025134.00010169 am 13. September

2016 auf Anweisung der Mutter von A___ durch die Firma PostLogistics in dessen

Briefkasten gelegt wurde.

B. Prozessgeschichte

a) Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20161794 erhob A___ beim

Betreibungsamt C___ Rechtsvorschlag (act. 2/2) und bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend die Zustellung (act. 1).

Beschwerde erhob er auch betreffend drei offene Pfändungen des Betreibungsamtes

C___.

b) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom

22. September 2016 wurde A___ aufgefordert (act. 3), innert Frist von 7 Tagen

darzulegen, gegen welche Verfügungen sich seine Beschwerde unter dem Titel „drei

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offene Pfändungen“ richte und diese einzureichen. Für den Säumnisfall wurde ihm

angedroht, dass auf den zweiten Teil seiner Beschwerde nicht eingetreten werde.

c) Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte A___ in den Betreibungen Nrn. 20152500,

20160089 und 20160626 je die 3. Vorladung der Pfändungsankündigung ein (act. 5/1-3).

d) Am 26. Oktober 2016 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der

Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Amt Gelegenheit, innert 10 Tagen

eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6).

e) Das Betreibungsamt C___ verwies in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 auf

seine Ausführungen im Verfahren ABP 16 3 und bemerkte, dass an diesen vollumfänglich

festhalten werde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

f) Im Verfahren ABP 16 3 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 15. November

2016 ab (act. 9).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf

einzugehen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 2 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25. 3 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.

E. 1.1 Gemäss E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 wurde der Zahlungsbefehl vom

E. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2. A___ ist Schuldner in diversen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es kein Betreibungsamt Teufen gibt. Vielmehr hat sich Teufen mit den anderen Gemeinden des Mittellandes sowie Stein zum Betreibungsamt Appenzeller Mittelland zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 2 und 3 EG SchKG, bGS 241.1).

E. 1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Sowohl bei den Pfändungsankündigungen vom 16. September 2016 als auch beim Zahlungsbefehl vom 1. September 2016 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinn4.

E. 1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär5. Vorliegend werden die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post sowie der Erlass von Pfändungsankündigungen durch das Betreibungsamt kritisiert. Da es sich bei der Schweizerischen Post um ein Hilfsorgan des Betreibungsamtes handelt6, geht es in beiden Fällen um ein Tätigwerden eines Zwangsvollstreckungsorganes. Eine Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offen steht. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.

2. Materielles 2.1 Betreibung Nr. 20161794: fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls 2.1.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. September 2016 macht A___ geltend (act. 1), er habe am 19. September 2016 den oben erwähnten Zahlungsbefehl in seinem Briefkasten gefunden. Dieser sei ihm nicht gemäss Art. 72 SchKG zugestellt, sondern einfach in den Briefkasten zwischen alle andere Post und Zeitschriften gelegt worden, obschon diverse Personen den Schlüssel zum Briefkasten hätten. Zum Glück habe er den Briefkasten innert der Rechtsvorschlagsfrist geleert und habe gestern schriftlich Rechtsvorschlag erheben können. Diesen habe das Betreibungsamt C___ mit E-Mail von heute bestätigt und mitgeteilt, dass der Post die mangelhafte Zustellung zur Kenntnis gebracht worden sei. In den letzten Monaten sei es wiederholt zu Diskussionen zwischen ihm und der Post C___ gekommen, da ihm bzw. seinem Nachbarn seit Monaten falsche Post zugestellt werde. Er habe die Poststelle mehrmals auf falsche Zustellungen bzw. Nicht-Zustellungen von eingeschriebenen Postsendungen aufmerksam gemacht. Er habe schon etliche Male eine Frist verpasst, weil die Zustellung der Post C___ nicht funktioniert habe.

E. 4 Urteil Bundesgericht 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003, E. 2.2. Seite 5

E. 5 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,

a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 6 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,

a.a.O., N. 15 zu Art. 17 SchKG.

Seite 6

2.1.2 Das Betreibungsamt C___ führt im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher

Massnahmen, auf welches es in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 verwiesen hat,

aus (act. 10/5), in den Betreibungen Nrn. 20161794, 20160089 und 20152500 sei innert

der gesetzlichen Frist jeweils Rechtsvorschlag erhoben worden, so dass allfällige Mängel

in der Zustellung in diesen drei Verfahren geheilt seien.

2.1.3 Die Zustellung (des Zahlungsbefehls) geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen

Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat

der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an

wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).

Es obliegt dem Schuldner, gegen eine formell unrichtige Zustellung mit

betreibungsrechtlicher Beschwerde vorzugehen. In diesem Sinne sind Zustellungsmängel

grundsätzlich nicht nichtig, sondern anfechtbar; die Anfechtungsfrist läuft ab tatsächlicher

Kenntnisnahme. Die Zustellung ist nur dann nichtig, wenn der Zahlungsbefehl dem

Betriebenen gar nicht zugestellt wurde. Da das Betreibungsamt die Beweislast trägt, ist

der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht

werden kann. Steht aber fest, dass der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers zum

Betriebenen gelangt ist, so ist die Zustellung wirksam und der Zahlungsbefehl gültig.

Generell ist im Sinne des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von

Treu und Glauben darauf abzustellen, ob der Betriebene an der erneuten Zustellung eines

Zahlungsbefehls ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein solches fehlt dann, wenn die erneute

Zustellung dem Betriebenen keine neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Wahrung

seiner Rechte gibt7.

2.1.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl in der Betreibung

Nr. 20161794 so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er korrekt Rechtsvorschlag

erheben konnte (E. 1.1, act. 2/2 und 2/3). Die tatsächliche Kenntnisnahme des

Zahlungsbefehls hat allfällige Mängel bei der Zustellung geheilt und nach dem soeben

Gesagten ist die Zustellung weder nichtig noch anfechtbar.

2.2 Betreibungen Nrn. 20160626, 20160089 und 201525 00: fehlerhafte Zustellung von

Pfändungsankündigungen

E. 7 MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz,

2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 72 SchKG mit Verweisen; gl. M. WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 16 ff. zu Art. 72 SchKG; BGE 128 III 101, E. 2.

Seite 7

2.2.1 In der Beschwerde bringt A___ vor (act. 1), er habe vom Betreibungsamt ohne vorherige

Ankündigung Vorladungen zu Pfändungen erhalten. Offenbar gehe es um drei

Pfändungen, welche ihm bis heute aber nie in Form eines Zahlungsbefehls bekannt

gemacht worden seien. Es liege die Vermutung nahe, dass diese und möglicherweise

noch andere Zahlungsbefehle nie bei ihm angekommen seien. Da er diese Umstände

nicht selber klären könne, ersuche er um Offenlegung um wie viele falsche Zustellungen

es sich in der Vergangenheit bezüglich seiner Person handle. Es liege hier eine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und wahrscheinlich sei auch Art. 72 SchKG

verletzt worden. Falls sich herausstellen sollte, dass ihm die entsprechenden

Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien, ersuche er um Einstellung und Abweisung

der Betreibungen, eventuell seien die Fristen wieder herzustellen.

Am 26. September 2016 ergänzt der Beschwerdeführer (act. 4), in diesen

Angelegenheiten habe er bisher weder einen Zahlungsbefehl noch andere Schriftstücke

erhalten. Bei diesen 3. Vorladungen handle es sich um die erste Korrespondenz und eine

Vorankündigung der drei Einschreiben im Briefkasten sowie per E-Mail.

2.2.2 Das Betreibungsamt C___ entgegnet in der Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher

Massnahmen, auf welche es in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 verweist

(act. 10/5), die Zustellung in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20150025 sei absolut

korrekt erfolgt, wie die anlässlich der jeweiligen Zustellung erhobenen Rechtsvorschläge

durch den Schuldner belegen würden. Zudem lägen hier entsprechende Rechtsöffnungen

in Form von Verwaltungsverfügungen vor. Die drei Pfändungsankündigungen seien am

Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens, d.h. am 19. August 2016, erlassen

worden. Da den ersten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet worden sei, seien

am 2. September 2016 neue Vorladungen erlassen worden, welchen ebenfalls nicht

entsprochen worden sei. Daraufhin seien am 16. September 2016 die dritten und letzten

Vorladungen ausgestellt worden. Da auch diese Massnahme - abgesehen von dieser

Beschwerde - ohne Reaktion geblieben sei, müsse wohl - je nach Ausgang der

Beschwerde - einmal mehr die polizeiliche Zustellung angeordnet werden.

2.2.3 Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf

die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Eine Pfändung, die

nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Dieser Mangel wird geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage war, der Pfändung

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beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu

machen8.

2.2.4 In den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 hat A___ jeweils eigenhändig bei der

Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurden die

Rechtsvorschläge je durch eine Verwaltungsverfügung der Beschwerdegegnerin beseitigt.

Diese Vorgänge sind durch die Akten des beschwerdebeklagten Amtes dokumentiert (act.

10/6/7 und 9). Dass der Beschwerdeführer von den Betreibungen keine Kenntnis hatte

und keine Zahlungsbefehle erhielt, ist also widerlegt. Die 3. Pfändungsankündigungen hat

A___ nach eigenen Angaben am 19. September 2016 in seinem Briefkasten vorgefunden

(act. 1, 4 und 5/1-3). Damit hat er von den bevorstehenden Pfändungen, welche für den

30. September 2016 vorgesehen waren, rechtzeitig Kenntnis erlangt, so dass er den

Pfändungen hätte beiwohnen oder sich hätte vertreten lassen können.

Eine mangelhafte Zustellung liegt somit nicht vor und die Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

In der Betreibung Nr. 20160626 hat der Beschwerdeführer zwar die 3. Pfändungs-

ankündigung so rechtzeitig erhalten, dass er der Pfändung hätte beiwohnen oder sich

hätte vertreten lassen können (act. 4 und 5/1). Allerdings stellt sich in diesem

Betreibungsverfahren die Frage, ob die Betreibung gültig ist, da aus den Akten nicht

hervorgeht, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl tatsächlich je erhalten hat. Aus act.

10/6/5 ergibt sich nur, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner am

14. Juli 2016 erfolgte, ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit der Unterschrift des

Empfängers fehlt indessen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt

die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient

ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des

Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist9. Die

fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von

Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss10.

Eine ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20160626

durch das beschwerdebeklagte Amt kann nicht dargetan werden und dieses

Betreibungsverfahren ist somit aufzuheben. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar zum SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 90 SchKG mit

Verweisen; ANDRÉ E. LEBRECHT, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 15 ff. zu Art. 90 SchKG

E. 9 WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 SchKG; BGE 120 III 117 E. 2; BGE 117 III 7 E. 3. 10 BGE 120 III 117 E. 2c; BGE 117 III 7 E. 3c. Seite 9 2.3 Fazit Zusammenfassend ist die Beschwerde also teilweise gutzuheissen und die Betreibung Nr. 20160626 des Betreibungsamtes C___ aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)11. Einzig bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Die Beschwerdeführung bezüglich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 erfolgte klar wider besseres Wissen und kann als mutwillig bezeichnet werden. Trotzdem sieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs von der Auflage von Kosten ab, da der Post CH AG in den Betreibungsverfahren Nrn. 20160626 und 20161794 ebenfalls gravierende Fehler unterlaufen sind, indem im ersten Fall überhaupt kein unterzeichneter Zahlungsbefehl vorliegt und im zweiten Fall der Zahlungsbefehl dem Schuldner einfach in den Briefkasten gelegt worden ist, was klar keine gültige Zustellung darstellt12.

E. 11 KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 SchKG.

E. 12 BGE 120 III 117 E. 2b und 2c; BGE 117 III 7 E. 3b und 3c. Seite 10 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Betreibung Nr. 20160626 des Betreibungsamtes C___ aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  3. Zustellung am 10. Februar 2017 an: - A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Entscheid vom 10. Januar 2017

Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter H. Zingg Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. AB 16 7

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer A___

Beschwerdegegnerin B___

beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___

Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl

Anträge a) des Beschwerdeführers: Hiermit erhebe ich gegen die Betreibung 20120161794 (recte: 20161794) bzw. die

Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde. Ebenfalls erhebe ich hiermit Beschwerde gegen drei offene Pfändungen des Betreibungsamtes C___. Die Betreibungen seien aufzuheben, eventualiter seien die Fristen wieder herzustellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) des Betreibungsamtes C___: (kein expliziter Antrag) Gemäss act. 5 in ABP 2016 3 sinngemäss: Die Beschwerde sei

abzuweisen. c) der Beschwerdegegnerin: (kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Betreibung Nr. 20152500 (act. 10/6/8+9)

Bei der Betreibung Nr. 20152500 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von

A___ gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar bis Juni 2015. Der

Zahlungsbefehl wurde A___ am 9. Februar 2016 zugestellt; dieser erhob anlässlich der

Zustellung Rechtsvorschlag. Am 7. Juni 2016 hob die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag auf. Am 17. August 2016 bestätigte sie, dass die Verfügung in

Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging das Fortsetzungsbegehren beim

Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die erste Pfändungsankündigung.

Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess das Betreibungsamt am 2. und

16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.

b) Betreibung Nr. 20160089 (act. 10/6/6+7)

Die Betreibung Nr. 20160089 wurde für die ausstehenden Krankenkassenprämien der

Monate Juli bis September 2015 eingeleitet. Anlässlich der Zustellung des

Zahlungsbefehls am 22. Februar 2016 erhob A___ Rechtsvorschlag. Dieser wurde durch

die Krankenkasse mit Verfügung vom 7. Juni 2016 beseitigt; am 17. August 2016

Seite 2

bestätigte sie, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Am 19. August 2016 ging

das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte

die erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess

das Betreibungsamt C___ am 2. und 16. September 2016 weitere

Pfändungsankündigungen.

c) Betreibung Nr. 20160626 (act. 10/6/5+10)

Die Betreibung Nr. 20160626 betrifft ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate

Oktober bis Dezember 2015. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister wurde der

Zahlungsbefehl dem Schuldner am 14. Juli 2016 zugestellt. Am 19. August 2016 ging das

Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt C___ ein und am gleichen Tag erfolgte die

erste Pfändungsankündigung. Weil der Schuldner nicht zur Pfändung erschien, erliess

das Betreibungsamt am 2. und 16. September 2016 weitere Pfändungsankündigungen.

d) Betreibung Nr. 20161794 (act. 10/6/1+4 und 2/1).

Bei der Betreibung Nr. 20161794 geht es um ausstehende Krankenkassenprämien von

Juli bis September 2014. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister erfolgte am

12. September 2016 der erste Zustellversuch, welcher allerdings nicht erfolgreich war.

Aus dem E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 an das Betreibungsamt C___

ergibt sich, dass die Betreibungsurkunde 98.05.025134.00010169 am 13. September

2016 auf Anweisung der Mutter von A___ durch die Firma PostLogistics in dessen

Briefkasten gelegt wurde.

B. Prozessgeschichte

a) Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20161794 erhob A___ beim

Betreibungsamt C___ Rechtsvorschlag (act. 2/2) und bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend die Zustellung (act. 1).

Beschwerde erhob er auch betreffend drei offene Pfändungen des Betreibungsamtes

C___.

b) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom

22. September 2016 wurde A___ aufgefordert (act. 3), innert Frist von 7 Tagen

darzulegen, gegen welche Verfügungen sich seine Beschwerde unter dem Titel „drei

Seite 3

offene Pfändungen“ richte und diese einzureichen. Für den Säumnisfall wurde ihm

angedroht, dass auf den zweiten Teil seiner Beschwerde nicht eingetreten werde.

c) Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte A___ in den Betreibungen Nrn. 20152500,

20160089 und 20160626 je die 3. Vorladung der Pfändungsankündigung ein (act. 5/1-3).

d) Am 26. Oktober 2016 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der

Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Amt Gelegenheit, innert 10 Tagen

eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6).

e) Das Betreibungsamt C___ verwies in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 auf

seine Ausführungen im Verfahren ABP 16 3 und bemerkte, dass an diesen vollumfänglich

festhalten werde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

f) Im Verfahren ABP 16 3 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 15. November

2016 ab (act. 9).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf

einzugehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gemäss E-Mail der Post CH AG vom 29. September 2016 wurde der Zahlungsbefehl vom

1. September 2016 in der Betreibung Nr. 20161794 am 13. September 2016 durch den

Spezialzustelldienst PostLogistics in den Briefkasten von A___ gelegt (act. 10/6/4). Die

10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom

20. September 2016 (act. 1) eingehalten worden.

Die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 20152500, 20160089 und

20160626 datieren je vom 16. September 2016. Auch hier erfolgte die

Beschwerdeerhebung am 20. September 2016 rechtzeitig.

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1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines

Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen

Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre

hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges

Interesse2.

A___ ist Schuldner in diversen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur

Beschwerde legitimiert.

1.3 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es kein Betreibungsamt Teufen gibt.

Vielmehr hat sich Teufen mit den anderen Gemeinden des Mittellandes sowie Stein zum

Betreibungsamt Appenzeller Mittelland zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 2 und 3 EG

SchKG, bGS 241.1).

1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt

wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem

konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung

amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen

erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und

Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild

entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche

und rechtliche Gehalt3.

Sowohl bei den Pfändungsankündigungen vom 16. September 2016 als auch beim

Zahlungsbefehl vom 1. September 2016 handelt es sich um Verfügungen im oben

umschriebenen Sinn4.

1 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art.

17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 2 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN

WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25. 3 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN

WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.

4 Urteil Bundesgericht 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003, E. 2.2.

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1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,

wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung

des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.

17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär5.

Vorliegend werden die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post

sowie der Erlass von Pfändungsankündigungen durch das Betreibungsamt kritisiert. Da

es sich bei der Schweizerischen Post um ein Hilfsorgan des Betreibungsamtes handelt6,

geht es in beiden Fällen um ein Tätigwerden eines Zwangsvollstreckungsorganes. Eine

Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg

offen steht.

Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.

2. Materielles

2.1 Betreibung Nr. 20161794: fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls

2.1.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. September 2016 macht A___ geltend (act. 1), er habe

am 19. September 2016 den oben erwähnten Zahlungsbefehl in seinem Briefkasten

gefunden. Dieser sei ihm nicht gemäss Art. 72 SchKG zugestellt, sondern einfach in den

Briefkasten zwischen alle andere Post und Zeitschriften gelegt worden, obschon diverse

Personen den Schlüssel zum Briefkasten hätten. Zum Glück habe er den Briefkasten

innert der Rechtsvorschlagsfrist geleert und habe gestern schriftlich Rechtsvorschlag

erheben können. Diesen habe das Betreibungsamt C___ mit E-Mail von heute bestätigt

und mitgeteilt, dass der Post die mangelhafte Zustellung zur Kenntnis gebracht worden

sei. In den letzten Monaten sei es wiederholt zu Diskussionen zwischen ihm und der Post

C___ gekommen, da ihm bzw. seinem Nachbarn seit Monaten falsche Post zugestellt

werde. Er habe die Poststelle mehrmals auf falsche Zustellungen bzw. Nicht-Zustellungen

von eingeschriebenen Postsendungen aufmerksam gemacht. Er habe schon etliche Male

eine Frist verpasst, weil die Zustellung der Post C___ nicht funktioniert habe.

5 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,

a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 6 MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 SchKG; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI,

a.a.O., N. 15 zu Art. 17 SchKG.

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2.1.2 Das Betreibungsamt C___ führt im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher

Massnahmen, auf welches es in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 verwiesen hat,

aus (act. 10/5), in den Betreibungen Nrn. 20161794, 20160089 und 20152500 sei innert

der gesetzlichen Frist jeweils Rechtsvorschlag erhoben worden, so dass allfällige Mängel

in der Zustellung in diesen drei Verfahren geheilt seien.

2.1.3 Die Zustellung (des Zahlungsbefehls) geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen

Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat

der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an

wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).

Es obliegt dem Schuldner, gegen eine formell unrichtige Zustellung mit

betreibungsrechtlicher Beschwerde vorzugehen. In diesem Sinne sind Zustellungsmängel

grundsätzlich nicht nichtig, sondern anfechtbar; die Anfechtungsfrist läuft ab tatsächlicher

Kenntnisnahme. Die Zustellung ist nur dann nichtig, wenn der Zahlungsbefehl dem

Betriebenen gar nicht zugestellt wurde. Da das Betreibungsamt die Beweislast trägt, ist

der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht

werden kann. Steht aber fest, dass der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers zum

Betriebenen gelangt ist, so ist die Zustellung wirksam und der Zahlungsbefehl gültig.

Generell ist im Sinne des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von

Treu und Glauben darauf abzustellen, ob der Betriebene an der erneuten Zustellung eines

Zahlungsbefehls ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein solches fehlt dann, wenn die erneute

Zustellung dem Betriebenen keine neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Wahrung

seiner Rechte gibt7.

2.1.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl in der Betreibung

Nr. 20161794 so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er korrekt Rechtsvorschlag

erheben konnte (E. 1.1, act. 2/2 und 2/3). Die tatsächliche Kenntnisnahme des

Zahlungsbefehls hat allfällige Mängel bei der Zustellung geheilt und nach dem soeben

Gesagten ist die Zustellung weder nichtig noch anfechtbar.

2.2 Betreibungen Nrn. 20160626, 20160089 und 201525 00: fehlerhafte Zustellung von

Pfändungsankündigungen

7 MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz,

2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 72 SchKG mit Verweisen; gl. M. WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 16 ff. zu Art. 72 SchKG; BGE 128 III 101, E. 2.

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2.2.1 In der Beschwerde bringt A___ vor (act. 1), er habe vom Betreibungsamt ohne vorherige

Ankündigung Vorladungen zu Pfändungen erhalten. Offenbar gehe es um drei

Pfändungen, welche ihm bis heute aber nie in Form eines Zahlungsbefehls bekannt

gemacht worden seien. Es liege die Vermutung nahe, dass diese und möglicherweise

noch andere Zahlungsbefehle nie bei ihm angekommen seien. Da er diese Umstände

nicht selber klären könne, ersuche er um Offenlegung um wie viele falsche Zustellungen

es sich in der Vergangenheit bezüglich seiner Person handle. Es liege hier eine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und wahrscheinlich sei auch Art. 72 SchKG

verletzt worden. Falls sich herausstellen sollte, dass ihm die entsprechenden

Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien, ersuche er um Einstellung und Abweisung

der Betreibungen, eventuell seien die Fristen wieder herzustellen.

Am 26. September 2016 ergänzt der Beschwerdeführer (act. 4), in diesen

Angelegenheiten habe er bisher weder einen Zahlungsbefehl noch andere Schriftstücke

erhalten. Bei diesen 3. Vorladungen handle es sich um die erste Korrespondenz und eine

Vorankündigung der drei Einschreiben im Briefkasten sowie per E-Mail.

2.2.2 Das Betreibungsamt C___ entgegnet in der Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher

Massnahmen, auf welche es in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 verweist

(act. 10/5), die Zustellung in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20150025 sei absolut

korrekt erfolgt, wie die anlässlich der jeweiligen Zustellung erhobenen Rechtsvorschläge

durch den Schuldner belegen würden. Zudem lägen hier entsprechende Rechtsöffnungen

in Form von Verwaltungsverfügungen vor. Die drei Pfändungsankündigungen seien am

Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens, d.h. am 19. August 2016, erlassen

worden. Da den ersten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet worden sei, seien

am 2. September 2016 neue Vorladungen erlassen worden, welchen ebenfalls nicht

entsprochen worden sei. Daraufhin seien am 16. September 2016 die dritten und letzten

Vorladungen ausgestellt worden. Da auch diese Massnahme - abgesehen von dieser

Beschwerde - ohne Reaktion geblieben sei, müsse wohl - je nach Ausgang der

Beschwerde - einmal mehr die polizeiliche Zustellung angeordnet werden.

2.2.3 Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf

die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Eine Pfändung, die

nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Dieser Mangel wird geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage war, der Pfändung

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beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu

machen8.

2.2.4 In den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 hat A___ jeweils eigenhändig bei der

Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurden die

Rechtsvorschläge je durch eine Verwaltungsverfügung der Beschwerdegegnerin beseitigt.

Diese Vorgänge sind durch die Akten des beschwerdebeklagten Amtes dokumentiert (act.

10/6/7 und 9). Dass der Beschwerdeführer von den Betreibungen keine Kenntnis hatte

und keine Zahlungsbefehle erhielt, ist also widerlegt. Die 3. Pfändungsankündigungen hat

A___ nach eigenen Angaben am 19. September 2016 in seinem Briefkasten vorgefunden

(act. 1, 4 und 5/1-3). Damit hat er von den bevorstehenden Pfändungen, welche für den

30. September 2016 vorgesehen waren, rechtzeitig Kenntnis erlangt, so dass er den

Pfändungen hätte beiwohnen oder sich hätte vertreten lassen können.

Eine mangelhafte Zustellung liegt somit nicht vor und die Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

In der Betreibung Nr. 20160626 hat der Beschwerdeführer zwar die 3. Pfändungs-

ankündigung so rechtzeitig erhalten, dass er der Pfändung hätte beiwohnen oder sich

hätte vertreten lassen können (act. 4 und 5/1). Allerdings stellt sich in diesem

Betreibungsverfahren die Frage, ob die Betreibung gültig ist, da aus den Akten nicht

hervorgeht, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl tatsächlich je erhalten hat. Aus act.

10/6/5 ergibt sich nur, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner am

14. Juli 2016 erfolgte, ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit der Unterschrift des

Empfängers fehlt indessen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt

die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient

ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des

Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist9. Die

fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von

Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss10.

Eine ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20160626

durch das beschwerdebeklagte Amt kann nicht dargetan werden und dieses

Betreibungsverfahren ist somit aufzuheben. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar zum SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 90 SchKG mit

Verweisen; ANDRÉ E. LEBRECHT, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 15 ff. zu Art. 90 SchKG

9 WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 SchKG; BGE 120 III 117 E. 2; BGE 117 III 7 E. 3. 10 BGE 120 III 117 E. 2c; BGE 117 III 7 E. 3c.

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2.3 Fazit

Zusammenfassend ist die Beschwerde also teilweise gutzuheissen und die Betreibung Nr.

20160626 des Betreibungsamtes C___ aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

3. Kosten

Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich

kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und

eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV

SchKG)11. Einzig bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder

ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt

werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).

Die Beschwerdeführung bezüglich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen

Nrn. 20160089 und 20152500 erfolgte klar wider besseres Wissen und kann als mutwillig

bezeichnet werden. Trotzdem sieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs von der Auflage von Kosten ab, da der Post CH AG in den Betreibungsverfahren

Nrn. 20160626 und 20161794 ebenfalls gravierende Fehler unterlaufen sind, indem im

ersten Fall überhaupt kein unterzeichneter Zahlungsbefehl vorliegt und im zweiten Fall der

Zahlungsbefehl dem Schuldner einfach in den Briefkasten gelegt worden ist, was klar

keine gültige Zustellung darstellt12.

11 KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; FLAVIO COMETTA/URS

PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 SchKG.

12 BGE 120 III 117 E. 2b und 2c; BGE 117 III 7 E. 3b und 3c.

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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Betreibung Nr. 20160626 des Betreibungsamtes C___ aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 10. Februar 2017 an:

- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli

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